Grundsätzliche Ausnahmen nach dem VermAnlG

Prospektfrei Kapital finden!

Darauf sollten Sie achten!

Die Ausnahmevoraussetzungen von der Prospektpflicht beziehen sich bei den sogenannten Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz in „geringfügigen“ Fällen entweder auf eine geringe Zeichnungssumme oder wenige Beteiligte. Sie sind dann erfüllt, wenn das kapitalsuchende Unternehmen bei den wertpapierfreien Finanzinstrumenten nicht mehr als 20 Anteile an Kapitalgeber/Privatinvestoren pro Finanzinstrument an dem Betrieb ausgibt ( siehe § 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz – VermAnlG ). Diese sogen. Bereichsausnahmen des Vermögensanlagengesetzes stellen dabei auf die „Anzahl der Anteile“ ab, die maximal von derselben Vermögensanlage gezeichnet werden dürfen. Die Besonderheit: So dürfen nicht nur einmal zwanzig Anteile angeboten werden, sondern von jedem Finanzinstrument gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 – 7 VermAnlG dürfen 20 Anteile offeriert und abgeschlossen werden. In der Summe dürfen somit parallel und gleichzeitig zehn verschiedene Finanzinstrumente ( = 10 mal 20 ) frei von einer Prospektpflicht verkauft werden: Das sind 20 Genussrechtsanteile, 20 stille Gesellschaftsanteile, 20 Namensschuldverschreibungen, 20 Nachrangrangdarlehen, 20 partiarische Darlehen, 20 grundschuldbesicherte Darlehen, 20 Direktinvestments oder 20 Kommanditanteile als wertpapierfreie Vermögensanlagen. Das sind bei den Wertpapieren max. 149 Aktien bzw. 149 Anleihen oder unbegrenzt ab einer Mindestanlage von jeweils 100.000 € , die angeboten, platziert und gezeichnet werden dürfen. Insoweit ist darauf zu achten, dass jeder Anleger jeweils nur „einen Anteil“ – in welcher Volumengröße auch immer – zeichnet. Soweit z.B. mehrere Kommanditanteile bestehen, sind diese zuvor zu einem KG-Anteil zusammen zu fassen und als ein Anteil zu zeichnen. Wird auf diese Weise verfahren, entsprechen 20 Anteile immer 20 Anlegern. Mit den verschiedenen Finanzinstrumenten (= 10 x 20 sind prospektfrei) können so auch unter dem Kleinanlegerschutzgesetz nicht unerhebliche Volumina platziert und der Kapitalbedarf von mittelständischen Unternehmen in Millionenhöhe prospekt- und BaFin-frei platziert werden. Ab einer Mindesteinlage von 200.000 € gelten für alle Finanzinstrumente die Ausnahmen von der Prospektpflicht.

Ausnahmen von der Prospektpflicht gelten auch für Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und die Direktinvestments

Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen gehören gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) des Vermögensanlagengesetz ab dem 10. Juli 2015 zu den Vermögensanlagen, für die die o.g. Ausnahmen von der Prospektpflicht ebenfalls gelten. Danach besteht u.a. eine Prospektpflicht auch nicht, sofern nicht mehr als 20 Nachrang-Darlehensanteile platziert werden. Diese „Geringfügigkeitsgrenze“ für Vermögensanlagen wurde jetzt auch entsprechend einer klarstellenden Mitteilung der BaFin für Nachrangdarlehen bestätigt ( BaFin-Information von Anfang Juli 2015 ), wonach Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen außerhalb von Crowdfunding-Portalen in gewissem Umfang frei platziert werden dürfen. Die Begrenzung auf 20 Nachrangdarlehens-Anteile, die so „verkauft“ werden dürfen, ist obligatorisch.

Besondere Ausnahmen nach dem VermAnlG

Bafin-frei Kapital finden!

Gute Chancen bei der Kapitalakquise

Die Höhe der dabei platzierten Nachrangdarlehensanteile ist ohne Bedeutung, so dass bei den 20 Anteilen keine Betrags- bzw. Volumen-Beschränkungen bestehen. Soweit es mehr als 20 Nachrangdarlehens-Anteile sind, ist der Verkauf bis zu Euro 2,5 Mio. nur über Crowdfunding-Portale prospektfrei möglich, wobei der einzelne Anleger nicht mehr als 10.000 € zeichnen darf. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 c) VermAnlG bleiben Nachrangdarlehen ab einer Mindestbeteiligung von 200.000 € sogar wieder in Gänze prospektfrei bzw. BaFin-frei.

Mit dem Abschnitt I des Vermögensanlagengesetzes wird der Geltungsbereich des Vermögensanlagengesetzes zunächst auch auf Nichtwertpapiere ausgedehnt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 – 7 VermAnlG). Dies sind z.B. die nicht wertpapierverbrieften stillen Beteiligungen, vinkulierte Namensgenussrechte, Namensschuldverschreibungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Direktinvestments oder KG-Anteile. Davon gibt es gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 – 9 VermAnlG acht Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht (Bereichsausnahmen), soweit die gesetzlichen Eingreifkriterien unterschritten werden.

Prospekt- und BaFin-frei sind:

1. Genossenschaftsanteile
2. Versicherungen und Pensionsvereine
3. (a) Maximal 20 ( Anteile ) Beteiligte pro Finanzinstrument oder aber (b) mehr Beteiligte, jedoch bei einem maximalen Beteiligungs- Gesamtbetrag bis 100.000 € innerhalb von 12 Monaten oder aber (c) jeder Kapitalgeber mit einer Mindestbeteiligung von über 200.000 € und (d) bei Wertpapieren bei einer Mindestzeichnungssumme von über 100.000 € (siehe auch WpPG § 3 Abs. 2 Ziff. 3 WpPG) gezeichnet werden.
4. Angebote an qualifizierte Anleger (z.B. Wertpapierhändler) und/oder bei Wertpapieren an unter 150 nicht qualifizierte Anleger (= Privatanleger) – siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WpPG
5. Anlageangebote, für die schon ein genehmigter Verkaufs- Prospekt besteht
6. Beteiligungsangebote an einen bestimmten Personenkreis wie Arbeitnehmer ( = Mitarbeiterbeteiligung ) einschließlich der verbundenen Unternehmen
7. Staatliche Emittenten (Anstalten öffentlichen Rechts) etc.
8. Verschmelzung und Übernahme von Tochtergesellschaften

Auch Wertpapierprospekte sind nach dem Wertpapierprospektgesetz BaFin-genehmigungsfrei, wenn die Mindestzeichnungssumme des zu platzierenden Wertpapiers mindestens 100.000 € oder höher beträgt.

Wichtige Anmerkung

Die vorherigen Texte geben lediglich die Zusammenfassungen von Gesetzestexten wieder. Zur sicheren Klärung der Frage, ob Sie für die beabsichtigten Beteiligungen an Ihrem Projekt prospektpflichtig und/oder Bafin-genehmigungspflichtig/genehmigungsfrei sind, empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen entsprechenden Fachanwalt.